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Bauer Steffen

Der Prüfungsmaßstab im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Verfassungsräume des Bundes und der Länder

AutorBauer Steffen
QuelleSonstige Datenquellen
ISBN978-3-428-14040-4
Lieferbarkeitnicht lieferbar
KatalogisatBasiskatalogisat
VerlagDuncker & Humblot
Erscheinungsdatum31.07.2013
Buch | Kartoniert
89,90 €
inkl. 7% MwSt.

Beschreibung (Kurztext)

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist ein Verfahren, welches neben dem Grundgesetz in alle Landesverfassungen der Länder aufgenommen wurde, in denen es kommunale Untergliederungen gibt. Trotz der Vielzahl der vorhandenen Entscheidungen, ist die Frage, anhand welcher Verfassungsnormen ein zulässiger Prüfungsgegenstand überprüft werden darf, ungeklärt. Die folgende Arbeit erläutert, welche Normen des eigenen Verfassungsraums sowie welche Normen des jeweils anderen Verfassungsraumes den Prüfungsmaßstab der Kommunalverfassungsbeschwerde bilden.
Dissertationsschrift

Beschreibung (Langtext)

Steffen Bauer beschäftigt sich in seiner Arbeit mit der Frage, anhand welcher Verfassungsnormen ein zulässiger Prüfungsgegenstand im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde überprüft werden darf. Obwohl es in dieser Verfahrensart zahlreiche Entscheidungen gibt, ist der Prüfungsmaßstab der Kommunalverfassungsbeschwerde ungeklärt. Im Rahmen der Arbeit wird zunächst am Beispiel des Grundgesetzes geklärt, anhand welcher Normen neben Artikel 28 Abs. 2 GG ein Prüfungsgegenstand überprüft werden kann. Der Prüfungsmaßstab folgt aus dem Verfahrensgegenstand. Dieser ist vom Wortlaut ausgehend und aus systematischen Gründen eng zu verstehen. Der begrenzte Verfahrensgegenstand bewirkt, dass die wegen des Gesetzesvorbehaltes zulässige Erweiterung des Prüfungsmaßstabs über Artikel 28 Abs. 2 GG hinaus nur solche Normen umfasst, die Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts sind. Daneben muss es sich um Normen handeln, die den Gemeinden Rechte einräumen.

Im zweiten Teil wird überprüft, inwieweit Normen des jeweils anderen Verfassungsraums zum Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungsgerichte zählen. Für die Kommunalverfassungsbeschwerde hat das Trennungsprinzip zu gelten. Eine Überprüfung der Normen des jeweils anderen Verfassungsraums kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verfassung etwa Trichternormen, Normen des anderen Verfassungsraums in die eigene Verfassung integriert. Insbesondere Gliedstaatenklauseln können für bestimmte Normen als solche Verweisungsnormen verstanden werden.

Im letzten Teil werden die zuvor gewonnenen Ergebnisse auf alle Landesverfassungen übertragen.
The thesis at hand examines the question by means of which provisions the Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) and the Constitutional Courts of German states (Landesverfassungsgerichte) may examine admissible subjects within constitutional complaints filed by municipalities (Kommunalverfassungsbeschwerde). Although numerous constitutional complaints filed by municipalities have been decided, the examination criteria of the Constitutional Courts of German states and the Federal Constitutional Court are not consistent and sometimes even contradictory.

Taking the Basic Law of the Federal Republic of Germany (Grundgesetz) as an example, the thesis examines in a first step which provisions of the own Basic Law can be considered as examination criteria. Beyond the municipal right of self-government, a limited extension of the examination criteria is possible through the principle of statutory reservation (Gesetzesvorbehalt). However, the expansion may not exceed the scope set by the subject of the proceedings pursuant to Article 93 para. 1 no. 4b of the Basic Law of the Federal Republic of Germany.

The second part of the thesis then discusses to what extent provisions of the respective other constitutional area can become examination criteria. As a result, it can be stated that the principle of separation between the Federation and the states has to be observed and that an examination of provisions under the other constitutional area is admissible in the event that the respective state constitution contains a provision to open the own constitutional area.

Finally, the examination criteria for each German state are presented on the basis of the results of the first two parts of the thesis.