AGB
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ekz gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche, auch künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen der ekz, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung, Entgegennahme der Auftragsbestätigung und auch durch Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen der ekz als für ihn verbindlich an.
(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ekz gelten auch dann, wenn die ekz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert oder leistet.
(3) Die Angebote der ekz erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn die ekz die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist für die ekz beträgt 4 Wochen ab Zugang der Bestellung.
(4) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder -zusicherungen, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor der Auftragsbestätigung der ekz erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn die ekz diese schriftlich bestätigt. Vereinbarungen sowie Angaben in den Angeboten der ekz zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus den Prospekten, Vorführwaren, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen der ekz ergeben, vor.
(5) Sind die VOL/B und bei Bauleistungen die VOB/B vereinbart, gelten bei Widersprüchen im Vertrag nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) die Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
d) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
e) die VOL/B bzw. die VOB/B
f) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ekz.
§ 2 Preise
(1) Die Preise verstehen sich, wenn in den Preislisten der ekz nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, ohne Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Soweit nichts anderes vereinbart ist (vgl. § 2 Abs. 4), sind Verpackungs-, Versand- und Montagekosten in den Preisen nicht enthalten, sondern werden gesondert weiterberechnet.
(2) Es gelten die jeweiligen Listenpreise der ekz zum Zeitpunkt der Leistung (Lieferung, Buchreparatur, Bearbeitung von Medien usw.); bei preisgebundenen Erzeugnissen gelten die jeweils vorgeschriebenen Preise und Bedingungen. Soweit die ekz jedoch innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss (Annahme der Bestellung oder des Auftrags) leistet, gelten für nicht preisgebundene Erzeugnisse die Listenpreise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; dasselbe gilt, wenn sich der Leistungszeitpunkt ausschließlich durch Verschulden der ekz über diesen Zeitraum hinaus verzögert.
(3) Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen und auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden von der ekz zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Bücher und Nonbook-Medien werden unbeschadet der Versendungsgefahr an Endabnehmer im Inland frei Empfänger geliefert, im grenzüberschreitenden Verkehr frei Grenze Bundesrepublik Deutschland. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, wird in allen anderen Fällen ab Erfüllungsort geliefert (vgl. hierzu § 9 Abs. 1).
(5) Mehrkosten, die der ekz durch Annahmeverzug des Kunden, etwa bei Bibliotheksausstattungen durch im Kundenbereich liegende bauseitige Verzögerungen, entstehen (Lagerkosten, Kapitalzins etc.) werden dem Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt
§ 3 Leistungsumfang und -verzug
(1) Bei Lieferungen, auf welche das Kaufrecht Anwendung findet, sind der ekz Teilleistungen gestattet. Soweit die Lieferung nicht aus dem Lagerbestand der ekz erfolgt, werden Lieferverpflichtungen nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Von der ekz nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei der ekz als auch bei ihren Vorlieferanten und Subunternehmern, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der ekz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die ekz wird den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der Leistung aus den vorgenannten Gründen in Kenntnis setzen. Dauern die Störungen länger als vier Monate an oder machen die Hindernisse die Leistung der ekz auf Dauer unmöglich, ist die ekz berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
(4) Gerät die ekz aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 vorliegen oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.
(5) Setzt der Kunde, nachdem die ekz bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den Voraussetzungen des § 7 geltend machen.
§ 4 Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Kaufpreis- und Werklohnforderungen der ekz sind, soweit durch Rechnungsvermerk kein Zahlungsziel eingeräumt ist, sofort fällig; Skonti können nicht abgezogen werden.
(2) Bei Erstbestellern behält sich die ekz Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.
(3) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, entfallen alle etwa eingeräumten Zahlungsziele für weitere Rechnungen; außerdem ist die ekz befugt, weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen oder Lieferungen unter Nachnahme zu versenden.
4) Der Kunde darf gegen Ansprüche der ekz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, auf dem die Forderung von ekz beruht.
§ 5 Urheberrechtsgeschützte Unterlagen
(Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige von der ekz gefertigte Unterlagen)
(1) Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden von der ekz vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen an den Kunden nicht übertragen. Bei Lieferung von Druckwerken durch die ekz an den Kunden ist es diesem insbesondere untersagt, das Werk zu vervielfältigen, vor allem zu kopieren und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, das Werk öffentlich wiederzugeben, es Nutzern öffentlich – insbesondere in Netzwerken wie dem Internet – zugänglich zu machen, es zu bearbeiten und diese Bearbeitung zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Eine Weiterübertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist ebenfalls nicht gestattet.
(2) Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere von der ekz gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, Eigentum der ekz und dürfen ohne Zustimmung der ekz weder vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben oder bearbeitet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die ekz behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der ekz.
(2) Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt der ekz stehenden Ware erfolgt stets für die ekz, ohne dass für die ekz Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Ware ist Eigentum der ekz und gilt als Vorbehaltsware im Sinne der nachstehenden Bedingungen. Wird die im Eigentum der ekz stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die ekz ab. Der Kunde verwahrt die im Eigentum oder Miteigentum der ekz stehenden Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für die ekz.
(3) Der Kunde darf die im Eigentum oder Miteigentum der ekz stehende Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt schon mit dem Abschluss des Vertrages zwischen ihm und der ekz die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, bei Miteigentum der ekz anteilmäßig, an die ekz ab. Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er sich gegenüber der ekz nicht im Zahlungsverzug befindet.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, kann die ekz Herausgabe verlangen. In der Zurücknahme der Ware sowie in deren Pfändung auf Antrag der ekz liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, ein Vertragsrücktritt nur dann vor, wenn dieser von der ekz ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
(5) Die ekz verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihr nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen in dem Umfang freizugeben, als ihr Schätzwert mehr als 150 % der gesamten zu sichernden Forderungen beträgt.
§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der ekz auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die ekz haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer von der ekz zu vertretenden Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. (7) gegeben sind. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die ekz gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die ekz bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ekz.
(5) Rat und Empfehlungen der ekz, insbesondere die Fertigung von Einrichtungsentwürfen, erfolgen, soweit diese nicht zu dem von der ekz geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, ohne jegliche Verpflichtung der ekz und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der ekz wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Ein Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel die unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten oder Organisationsfehler, ist dem Kunden anzurechnen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, der ekz etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der ekz aufnehmen zu lassen, sodass die ekz möglichst frühzeitig informiert ist und erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Kunden Schadensbegrenzung betreiben kann.
§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernimmt die ekz keine Haftung.
(2) Die ekz übernimmt keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte (wie z. B. übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage), mangelhaften Bauarbeiten, Witterungseinflüssen, chemischen oder physikalischen Einflüssen (z. B. Lichteinfall) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden der ekz zurückzuführen sind. Dasselbe gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen oder handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen von Materialoberflächen, stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Offensichtliche Fehler bezüglich Mengen, Beschaffenheit, Maßen usw. können nur innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Fehler nur innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung gerügt werden. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Nach begonnener Be- oder Verarbeitung der Ware sind Mängelrügen ausgeschlossen.
(4) Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Technische Mängel an Büchern oder an anderen Medien können durch Rücksendung mit schriftlichem Verlangen auf Ersatzlieferung gerügt werden; ihre Entgegennahme bedeutet jedoch keine Zustimmung zu einem Rücktrittsangebot. Im Übrigen sind Rücksendungen ohne vorherige Vereinbarung nicht zulässig; Kosten aus unberechtigten Rücksendungen können durch die ekz in Rechnung gestellt werden. Ungeachtet etwaiger Mängel hat der Kunde die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern.
(5) Der ekz ist in jedem Falle, in welchem Mängelrügen erhoben werden, Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
(6) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die ekz nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.
(7) Wenn die ekz die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(8) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die ekz ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den Voraussetzungen des § 7 geltend machen.
(9) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 9 Erfüllungsort, Versendungsgefahr, Transportversicherung, Versandart
(1) Erfüllungsort für den Vertrag ist Reutlingen; liefert die ekz nicht aus Reutlingen, sondern aus einem anderweitigen Auslieferungslager, ist dieser Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der ekz. Für Montageverpflichtungen ist der Ort, wo vereinbarungsgemäß die Montageverpflichtungen auszuführen sind, Erfüllungsort, unbeschadet der Pflicht des Kunden zur Tragung von Fahrtkosten und Auslösungen.
(2) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden, zu seinen Gunsten und auf seine Rechnung abgeschlossen. Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem Spediteur oder der Versandanstalt selbst geltend zu machen.
(3) Falls keine anderweitige Absprache besteht, kann die ekz die Versandart nach billigem Ermessen bestimmen; eine Haftung für die Wahl der billigsten Versandart übernimmt sie nicht.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenspeicherung
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich-rechtlicher Sondervermögen Reutlingen. Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit anderen inländischen Kunden ist Reutlingen Gerichtsstand für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Der Gerichtsstand Reutlingen gilt auch für Geschäftspartner, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
(3) Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
(4) Die ekz weist darauf hin, daß sie die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) speichert.